
Rundschreiben III/2025
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Mandantinnen und Mandanten,
in unserem aktuellen Rundschreiben III / 2025 finden Sie die folgenden Themen:
- Wir werden digitaler – machen Sie mit – hmd.NetArchiv
- Steuerliches Investitionsprogramm verabschiedet
- Die Mietpreisbremse
- Kassenmeldepflicht von Registrierkassen
- „Sofortmeldepflicht“ und „Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren“ in bestimmten Branchen
- Mutterschutz bei Fehl- und Totgeburten?
1. WIR WERDEN DIGITALER - MACHEN SIE MIT - HMD.NETARCHIV
Gerne möchten wir mit Ihnen zusammen den nächsten Schritt auf dem Weg der Digitalisierung gehen.
Das hmd.Netarchiv ist ein Softwaremodul der hmd. Die hmd ist Entwickler unserer hausinternen Kanzleisoftware. Das hmd.Netarchiv bietet uns und Ihnen als Mandanten, Ihren Mitarbeitern, sowie Ihren Partnern (Banken, Rechtsanwälten, …) die Möglichkeit, Dokumente aller Art online abzurufen bzw. auszutauschen.
Konkret sind diese Einsatzmöglichkeiten realisierbar …
- Wir können Ihnen z.B. Lohn-, Buchhaltungs- und Beratungsauswertungen zur Verfügung stellen.
- Ihre Mitarbeiter können eigene Zugänge erhalten. Somit können sie eigenständig ihre Auswertungen und Dokumente abrufen.
- Als Mandant können Sie uns ebenfalls Dokumente über das hmd.Netarchiv zur Verfügung stellen. Damit ist in vielen Fällen eine Übermittlung per Post oder E-Mail nicht mehr erforderlich. Dies könnten z.B. Buchungsbelege oder Lohndokumente sein.
- Durch den flexiblen Aufbau können die unterschiedlichsten Dokumente übersichtlich in einer Ordnerstruktur dargestellt werden.
Ihre Vorteile …
- Zugriff vom Tablet, Smartphone oder jedem Browser. Aufruf somit auch für Mac, Chrome oder Linux-Benutzer möglich.
- Sichere verschlüsselte Verbindung.
- Einsatz von Online-Virenscanner.
- Sobald neue Dokumente online sind erhalten Sie automatisch eine Info-Mail. Hier ist detailliert aufgeführt, um welche Dokumente es sich handelt und in welchem Ordner sie sich befinden.
- Die Dokumente werden für einen gewissen Zeitraum online zur Verfügung stehen. Somit ist ein erneuter Abruf jederzeit möglich.
Wir würden uns freuen, wenn Sie diese Möglichkeit des Datenaustausches mit uns gemeinsam nutzen möchten. Kommen Sie gerne auf uns zu. (of)
2. Steuerliches Investitionsprogramm verabschiedet
Am 11. Juli 2025 hat der Bundesrat dem sogenannten „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ zugestimmt, welches inzwischen im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Die Regelungen sehen insbesondere steuerliche Erleichterungen für Unternehmer vor, die Investitionen durchführen. Nachfolgend eine Zusammenfassung der neuen Regelungen:
Wiedereinführung und Verbesserung der degressiven Absetzung für Abnutzung:
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt werden, kann der Steuerpflichtige künftig eine „neue“ degressive Absetzung für Abnutzung (Abschreibung) in Anspruch nehmen. Die degressive Abschreibung beträgt maximal das Dreifache der regulären linearen Abschreibung, die sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer richtet, und sie darf 30 % nicht übersteigen. Bemessungsgrundlage für die degressive Abschreibung sind im ersten Jahr die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, in den Folgejahren jeweils der Buchwert des letzten Wirtschaftsjahres.
Beispiel:
Wird eine Maschine im Januar 2026 zum Preis von 100.000,00 € erworben, deren Nutzungsdauer zehn Jahre beträgt, beläuft sich die degressive Abschreibung für 2026 auf 30 %, also 30.000,00 € (die lineare Abschreibung würde 10 % betragen). Der Buchwert zum 31.Dezember 2026 beträgt somit 70.000,00 €. Für 2027 ergibt sich dann eine degressive Abschreibung in Höhe von 21.000,00 € (30 % von 70.000,00 €, Buchwert zum 31. Dezember 2027 somit 49.000,00 €). Für 2028 beträgt die degressive Abschreibung dann 14.700,00 € (30 % von 49.000,00 €).
Hinweis:
Eine degressive Abschreibung existiert bereits für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Januar 2025 oder die bis zum 31. Dezember 2022 angeschafft oder hergestellt worden sind. Diese degressive Abschreibung ist allerdings jeweils niedriger als die nun beschlossene neue degressive Abschreibung.
Darüber hinaus wird eine spezielle degressive Abschreibung für betrieblich genutzte Elektrofahrzeuge eingeführt, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft werden. Die Fahrzeuge können wie folgt abgeschrieben werden: 75 % im Jahr der Anschaffung, 10 % im 2. Jahr, jeweils 5 % im 3. und im 4. Jahr, 3 % im 5. Jahr und 2 % im 6. Jahr. Das Elektrofahrzeug kann nach der Gesetzesänderung somit nach sechs Jahren vollständig abgeschrieben werden.
Hinweis:
Es dürfen jedoch nicht zugleich auch Sonderabschreibungen für das Fahrzeug in Anspruch genommen werden.
Die Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs muss als Entnahme versteuert werden. Bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % kann die Entnahme nach der sogenannte 1 %-Regelung (auch Bruttolistenpreismethode genannt) bewertet werden, d. h. mit 1 % des Bruttolistenpreises (zzgl. Kosten der Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer) monatlich. Bei Hybrid- oder Elektrofahrzeugen kommt ein geringerer Entnahmewert von 0,5 % des Bruttolistenpreises monatlich (bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen) bzw. von 0,25 % (bei reinen Elektrofahrzeugen) in Betracht. Allerdings darf nach der derzeitigen Regelung der Bruttolistenpreis eines reinen Elektrofahrzeugs den Betrag von 70.000,00 € nicht übersteigen. Diese Grenze wird nun auf 100.000,00 € angehoben und gilt für Fahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft werden.
Hinweis:
Die Bruttolistenpreismethode ist besonders relevant bei der Überlassung eines Dienstwagens an Arbeitnehmer, weil der geldwerte Vorteil, der sich aus der Nutzungsmöglichkeit für private Fahrten ergibt, bei reinen Elektrofahrzeugen nur mit 0,25 % des Bruttolistenpreises monatlich bewertet wird. Die Erhöhung der Grenze von 70.000,00 € auf 100.000,00 € kommt Arbeitnehmern zugute, denen höherpreisige Elektrofahrzeuge als Dienstwagen überlassen werden.
Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Land- und Forstwirtschaft erzielen, können die sogenannte Thesaurierungsbesteuerung wählen, so dass der nicht entnommene (thesaurierte) Gewinn lediglich mit 28,25 % besteuert wird. Dieser Thesaurierungssteuersatz für nicht entnommene Gewinne wird in drei Stufen gesenkt, und zwar auf 27 % für die Veranlagungszeiträume 2028 und 2029, auf 26 % für die Veranlagungszeiträume 2030 und 2031 sowie auf 25 % für die Veranlagungszeiträume ab 2023.
Außerdem wird der aktuelle Körperschaftsteuersatz von 15 % ab dem 1. Januar 2028 jährlich um einen Prozentpunkt bis auf 10 % gesenkt. Danach ergeben sich folgende Steuersätze:
Veranlagungszeitraum Körperschaftsteuer
bis 2027
2028
2029
2030
2031
ab 2032
15 %
14 %
13 %
12 %
11 %
10 %
Hinweis:
Zu beachten ist, dass bei Kapitalgesellschaften grundsätzlich noch die Gewerbesteuer hinzukommt, die je nach Höhe des von der Gemeinde festgelegten Gewerbesteuerhebesatzes meist mehr als 15 % beträgt, und dass der Gesellschafter bei einer Ausschüttung des Gewinns die Dividende in der Regel mit einem Abgeltungssteuersatz von 25 % versteuern muss.
Schließlich wird auch die Forschungszulage ab 2026 erhöht. Zum einen werden zusätzliche Gemeinkosten und bestimmte sonstige Betriebskosten in die Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage eingehen. Zum anderen wird der Höchstbetrag der Forschungszulage von derzeit 10 Mio. € auf 12 Mio.€ jährlich erhöht. Auch werden die förderfähigen Aufwendungen für Eigenleistungen und Tätigkeitsverfügungen von 70,00 € auf 100,00 € angehoben.
Hinweis:
Die Forschungszulage wird nicht ausgezahlt, sondern auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet. (of)
3. DIE MIETPREISBREMSE
Die Mietpreisbremse, welche nur für Wohnraummietverträge gilt, enthält einen Grundtatbestand, wonach die zulässige Miete maximal 110 % der ortsüblichen Vergleichsmiete zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses beträgt.
Das Gesetz erlaubt hiervon vier Ausnahmen.
Für Neubauten, Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2024 erstmals vermietet wurden/werden, unterfallen der Regelung gar nicht.
In zwei Fällen darf der Wert von 110 % der ortsüblichen Vergleichsmiete überschritten werden.
- Wenn der Vermieter mit dem Vormieter bereits zulässigerweise eine höhere Miete vereinbart hatte.
- Wenn der Vermieter in den letzten drei Jahren die Wohnung modernisiert hat, ohne dass dies den Umfang einer umfassenden Modernisierung erreicht hat.
Die Ampel-Koalition hat sich Anfang 2024 darauf geeinigt, dass die bis Ende 2025 befristete Regelung bis zum Jahr 2029 verlängert wird.
Der Unterschied zwischen der Mietpreisbremse und der Kappungsgrenze liegt darin, dass auch die Kappungsgrenze den Mieter vor stark steigenden Mieten schützen soll. Die Kappungsgrenze gilt für bestehende Mietverhältnisse und regelt, dass die Miete innerhalb von drei Jahren
maximal um 20 % steigen darf. Die Mietpreisbremse hingegen deckelt die Preise im Rahmen einer Neuvermietung.
Wird gegen die Mietpreisbremse verstoßen und vom Mieter gerügt, muss der Vermieter ab dem Zeitpunkt der Rüge, die zuviel gezahlte Miete zurückzahlen. Außerdem kann der Verstoß eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zur Folge haben (schwere Fälle sogar
Gefängnisstrafe). (cs)
4. KASSENMELDEPFLICHT VON REGISTRIERKASSEN
Bereits im vorigen Rundschreiben hatten wir Sie darüber informiert, dass in Deutschland nunmehr sämtliche Registrierkassen beim Finanzamt angemeldet werden müssen. Die Frist zur Meldung lief insoweit am 31. Juli 2025 aus. In der Praxis hat sich allerdings herausgestellt, dass nach wie vor noch eine große Anzahl von Registrierkassen nicht beim Finanzamt gemeldet sind.
Insoweit möchten wir Sie bitten – soweit noch nicht geschehen – Ihre Registrierkasse mit dem entsprechenden Elster-Formular beim Finanzamt anzumelden. Soweit Sie hierzu Rückfragen haben oder Hilfe benötigen, wenden Sie sich bitte direkt an Ihre bekannten Sachbearbeiter. Neu angeschaffte Registrierkassen müssen zukünftig innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt angemeldet werden. Ebenso muss gemeldet werden, wenn Registrierkassen außer Betrieb gesetzt werden. (oc)
5. "SOFORTMELDEPFLICHT" UND "MITFÜHRUNGS- UND VORLAGEPFLICHT VON AUSWEISPAPIEREN" IN BESTIMMTEN BRANCHEN
Schon im Jahr 2009 wurden zur Bekämpfung der Schwarzarbeit für bestimmte Branchen Neuregelungen bezüglich der Meldepflicht und dem Mitführen von Arbeitspapieren eingeführt.
Sofortmeldepflicht:
Spätestens bei der Arbeitsaufnahme muss der Arbeitgeber den Tag des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses an die Datenstelle der deutschen Rentenversicherung (DSVR) melden, sofern er Personen in den nachfolgenden Branchen beschäftigt:
- Baugewerbe – der Begriff des Baugewerbes ist umfassend zu sehen – hierzu gehören auch der Garten- und Landschaftsbau
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
- Personenbeförderungsgewerbe
- Speditions-, Transport- und das damit zusammenhängende Logistikgewerbe
- Unternehmen der Forstwirtschaft
- Schaustellergewerbe
- Gebäudereinigungsgewerbe
- Fleischwirtschaft
- Messeauf- und -abbauunternehmen
Als Inhalt muss die Sofortmeldung den Vor- und Familiennamen, die Versicherungsnummer (soweit bekannt) des Beschäftigten, die Betriebsnummer des Arbeitgebers und den Tag der Beschäftigungsaufnahme beinhalten.
Zuwiderhandlungen, ob vorsätzlich oder leichtfertig, können mit Bußgeld geahndet werden.
Dies gilt auch, wenn Mitarbeiter innerhalb des Betriebes in den entsprechenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigt werden.
Beispiel:
Ein Gartencenter mit 90 Mitarbeitern hat auch im Center ein Café. Das Café ist dem Wirtschaftszweig Gastronomie zuzuordnen. Somit besteht für Mitarbeiter, die in diesem Wirtschaftszweig tätig sind, die Sofortmelde- und Mitführungspflicht. Auch müssen die Arbeitnehmer entsprechende Dokumente mit sich führen und durch den Arbeitgeber belehrt werden.
Wird ein Mitarbeiter für diesen Beriech eingestellt, auch wenn er in allen Bereichen tätig ist, ist am Tag des Beginns der Tätigkeit eine Sofortmeldung zu tätigen. Dagegen besteht für einen Arbeitnehmer, der nur im Center und nicht im Café tätig ist, keine Sofortmelde- und Informationspflicht.
Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren
Arbeitnehmer und Selbständige sind bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen in den vorgenannten Branchen zur Mitführung von Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz verpflichtet. Sie sind der Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen. Auch hier drohen bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung Bußgelder.
Belehrungs- und Informationspflicht des Arbeitgebers über die Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren für Arbeitnehmer
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter über diese Vorlage- und Mitführungspflicht schriftlich zu unterrichten. Auch hier können Ordnungsgelder bei unterlassener Information der Mitarbeiter durch den Zoll verhängt werden.
Wir möchten Sie nun bitten, Ihre Mitarbeiter – falls noch nicht geschehen – schriftlich über diese Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren zu informieren. Einen entsprechenden Mustertext können Sie der Anlage zu diesem Rundschreiben entnehmen.
Nehmen Sie ein vom Arbeitnehmer unterzeichnetes Exemplar zu Ihren Akten und lassen Sie uns eine Fotokopie zukommen.
Zuwiderhandlungen, ob vorsätzlich oder leichtfertig, können mit Bußgeld geahndet werden.
Hierzu nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrem/Ihrer Lohnsachbearbeiter/in in unserem Büro auf und lassen diesem/dieser auch die Informationen rechtzeitig zukommen. (pb)
6. Mutterschutz bei Fehl- und Totgeburten
Seit 1. Juni 2025 haben Arbeitnehmerinnen gemäß § 3 Abs. 5 Mutterschutzgesetz (MuSchG)
einen Anspruch auf Mutterschutz bei Fehlgeburten und Totgeburten ab der
13. Schwangerschaftswoche.
Nach einer Fehlgeburt
- ab der 13. Schwangerschaftswoche darf der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin bis zum Ablauf von zwei Wochen nicht beschäftigen,
- ab der 17. Schwangerschaftswoche darf der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin bis zum Ablauf von sechs Wochen nicht beschäftigen,
- ab der 20. Schwangerschaftswoche darf der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin bis zum Ablauf von acht Wochen nicht beschäftigen,
es sei denn, die Arbeitnehmerin erklärt sich ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit.
Bisherige Regelung:
Vor der Gesetzänderung zum 1. Juni 2025 stand Arbeitnehmerinnen bei Fehlgeburten kein Mutterschutz zu. Fehlgeburten sind gemäß § 31 Personenstandsverordnung (PStV) von Totgeburten zu unterscheiden. Arbeitnehmerinnen hatten auch vor der Gesetzesänderung bei Totgeburten bereits einen Anspruch auf Mutterschutz.
Eine Totgeburt liegt vor, wenn das Geburtsgewicht mindestens 500 g beträgt oder die Geburt ab der 24. Schwangerschaftswoche erfolgt.
Eine Fehlgeburt liegt vor, wenn das Geburtsgewicht weniger als 500 g beträgt und die 24. Schwangerschaftswoche nicht erreicht wurde.
Der bisherigen Schlechterstellung von Arbeitnehmerinnen, bei Fehlgeburten, soll mit der Gesetzesänderung entgegengewirkt werden.
Die Arbeitnehmerin hat nur Anspruch auf Mutterschutz, wenn Sie ihren Arbeitgeber über das vorzeitige Ende der Schwangerschaft in Kenntnis setzt und bei Verlangen des Arbeitgebers einen Nachweis über die Fehlgeburt vorlegt.