1. DARLEHENSVERTRÄGE UNTER ANGEHÖRIGEN -
DIE STEUERLICHE ANERKENNUNG

Darlehens­verträge unter Angehörigen unterliegen häufig einer kritischen Überprüfung durch die Finanz­­verwaltung, ob das Vertrags­verhältnis für steuerliche Zwecke anzuerkennen ist.

Ent­scheidend in diesem Zusam­men­­hang ist der so­genannte Fremd­­vergleich.

Im Grunde steht es den Ange­hörigen frei, ihre Rechts­verhältnisse unter­einander so zu gestalten, dass sie für Sie steuerlich möglichst günstig sind. Steuerlich werden diese aber nur anerkannt, wenn sie zivil­rechtlich wirksam sind. Das Ver­einbarte muss dem Inhalt nach und der Durch­führung dem ent­sprechen, was einem Rechts­verhältnis zwischen fremden Dritten entspricht. Der Vertrag muss dem Fremd­vergleich stand­halten. Als Ver­gleichs­maßstab für die Zinsen und Sicherheiten gelten die Vertrags­gestaltungen von Banken.

Achtung bei minder­jährigen Kindern:
Hier bedarf es regel­mäßig der Ein­schal­tung eines Er­gänzungs­pflegers für die zivil­rechtliche Wirk­samkeit.

Von wesent­licher Be­deu­tung ist in allen möglichen Konstel­lat­ionen der Darlehens­gewäh­rung zwischen An­ge­hörigen die Ver­ein­barung und tat­sächliche Ent­richtung der Dar­lehens­zinsen. Erfolgt diese nicht, wird die An­erken­nung durch das Finanz­amt für steuer­liche Zwecke sehr wahr­schein­lich ver­sagt.

Wird das Darlehens­verhältnis unter An­gehörigen steuer­lich an­erkannt, kann der Darlehens­nehmer die an­fallenden Darlehens­zinsen bei betrieb­licher Ver­anlas­sung als Werbungs­kosten oder Betriebs­ausgaben ab­setzen. Der Darlehens­geber hin­gegen erzielt regel­mäßig Ein­künfte aus Kapital­vermögen. Diese unter­liegen grund­sätzlich dem besonderen Steuer­satz von 25 %. (cs)

2. GRUND­STEUER­WERT­FEST­STEL­LUNG
GRUND­BESITZ­WERTE

Im Rahmen von zwei Beschlüs­sen des Bundes­finanz­hofes vom 27. Mai 2024 hat dieser die an­ge­fochtenen Grund­steuerwert­bescheide bis zur end­gültigen Ent­scheidung in der Haupt­sache von der Voll­ziehung aus­gesetzt.
Das heißt, der Bundes­finanz­hof hat ernst­liche Zweifel an der Recht­mäßig­keit der an­gefoch­tenen Grund­steuerwert­bescheide.

Zum einen äußert der Bundes­finanz­hof in den oben genan­nten Beschlüs­sen Bedenken, ob das Übermaß­verbot in den vor­liegen­den Be­scheiden verletzt ist. Hierzu führt er weiter aus, dass nach der bis­herigen Senats­recht­sprechung ein Übermaß­verbot dann vor­liegt, wenn der vom Finanz­amt fest­gelegte Wert den nach­gewiesenen niedrigeren Gemein­wert um 40 % oder mehr über­steigt. Ob diese Grenze auch weiter­hin gilt, lässt sich den Beschlüssen nicht ent­nehmen.

Zum anderen greift der Bundes­finanz­hof die Frage auf, ob bei der Er­mittlung der Boden­richt­werte durch die Gut­achter­ausschüsse ein struk­turelles Vollzugs­defizit vorliegt.

Das Finanz­gericht Rheinland-Pfalz hatte hierzu fest­gestellt, dass die Gutachter­ausschüsse bei der Ermit­tlung der Boden­richt­werte nicht sämtliche wert­beein­flussende Grund­stücks­merkmale berück­sichtigen würden, da dies­bezüglich nur eine un­zur­eichende Dif­ferenz­ierung nach Lage der Gebäude und Größe des Grund­stückes erfolgen würde. Allerdings stellt der Bundes­finanzhof hierzu fest, dass diese Frage im vor­liegenden Ver­fahren nicht ent­scheidungs­erheblich ist.

Die weitere Ent­wicklung bleibt also span­nend. Wir halten Sie hier­zu auf dem Lauf­enden. (kn)

3. HÄUSLICHES ARBEITS­ZIMMER / AUF­ZEICHNUNGS­PFLICHTEN

In einer Entscheidung des Finanz­gerichtes Hessen geht es um die Auf­zeichnungs­pflicht nach § 4 Abs. 7 EStG bei Ein­nahmen-Aus­gaben-Über­schuss­rechnungen für die Ver­buchung von Kosten des häuslichen Arbeits­zimmers.

Ein frei­beruflich tätiger Steuer­bürger hatte die Kosten seines Arbeits­zimmers getrennt auf einem Blatt Papier ermittelt und dem Finanz­amt zum Nachweis vor­gelegt. Das Finanz­amt erkan­nte diese separat ermit­telten Kosten des häus­lichen Arbeits­zimmers nicht an, mit der Be­gründung, dass diese in der Buch­führung auf­genom­men und ge­trennt hätten verbucht werden müssen.

Nach Einspruchs­entscheidung bestätigte das Finanz­gericht Hessen in einem Urteil vom Oktober 2022, dass die Auf­wendungen eines Selbst­ändigen für das häus­liche Arbeits­zimmer „einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebs­ausgaben“ auf­zu­zeichnen sind.

Dieses Ver­fahren ist inzwischen in der Revision vor dem Bundes­finanz­hof.
Um jedoch von vorn­herein Diskus­sionen mit der Finanz­verwaltung zu um­gehen, sollten die Kosten für das häus­liche Arbeits­zimmer einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebs­ausgaben, aber im Rahmen der Buch­führung, erfas­st werden.

Soweit Sie hierzu Rück­fragen haben, stehen wir selbst­verständlich gerne zur Ver­fügung. (kn)

4. VORLÄUFIGE FEST­SETZUNG DES SOLIDAR­ITÄTS­ZUSCHLAGS

Infolge höchst­richter­licher Recht­sprechung wurde von der Finanz­ver­waltung be­schlos­sen, die An­weisung zur vor­läufigen Fest­setzung des Soli­daritäts­zuschlags auf­zuheben.

Vom Bundes­verfas­sungs­gericht wurde mit Urteil vom 26. März 2025 ent­schieden, dass es gegen­wärtig kein Zweifel an der Verfas­sungs­mäßigkeit der Er­hebung des Soli­daritäts­zuschlags bestehe. (cs)

5. FERIEN­FREIZEIT ALS KINDER­BETREUUNGS­KOSTEN?

Grund­sätzlich sind Kinder­betreu­ungs­kosten als Sonder­ausgaben ab­zieh­bar.
Ab dem VZ 2025 gilt 80 % der Auf­wendungen, maximal 4.800,00 €.

Vom Bundes­finanz­hof war zu klären, ob Kosten für eine Ferien­freizeit­reise als Kinder­betreuungs­kosten ab­gezogen werden können.

Der Begriff Kinder­betreuungs­kosten ist gesetz­lich nicht definiert.
Vom Kosten­abzug aus­ge­schlossen sind Auf­wendungen für Unter­richt, die Vermit­tlung be­sonderer Fähig­keiten sowie für sport­liche und andere Freizeit­betätigungen.
Solche Kosten sind bereits durch den Frei­betrag für Kinder ab­gegolten.

Der Bundes­finanz­hof hat ent­schieden, dass kein Sonder­ausgaben­abzug für eine Ferien­freizeit als Kinder­betreuungs­kosten zuge­lassen werden.
Im Vorder­grund steht hier­bei die Aktivität des Kindes und nicht die er­forder­liche Betreuung. (cs)

6. STEUER­RECHTLICHE HÜRDEN BEI DER SCHENK­WEISEN ÜBER­TRAGUNG VON KG-ANTEILEN UND BETRIEBS­GRUNDSTÜCKEN

Die Übertragung von einzelnen Wirtschafts­gütern des Sonder­betriebs­vermögens, beispiels­weise die Über­tragung von KG-Anteilen und zu­sätzlicher Über­tragung von Betriebs­grund­stücken im Sonder­betriebs­vermögen, ist in recht­licher und steuer­recht­licher Hinsicht eine knif­flige Vorgehens­weise.
Werden die KG-Anteile und das Betriebs­grund­stück im Sonder­betriebs­vermögen nicht gleich­zeitig über­tragen, führt dies zu katas­trophalen Folgen, somit zu einer hohen Steuer­last.

Insbesondere proble­matisch bei der zwingenden gleich­zeitigen Über­tragung von KG-Anteilen und Betrieb­sgrund­stücken ist, dass bei der Betriebs­grundstücks­über­tragung die Auf­lassung (§ 925 Abs. 2 BGB) be­dingungs­feindlich ist.

Lösungs­möglich­keit wäre, dass in dem notariell be­ur­kundeten Ver­trag, der Notar an­gewiesen wird, von der Ein­tragungs­bewil­ligung erst zu einem anderen bestim­mten Zeit­punkt – nämlich dem Zeit­punkt der anderen Schen­kung – Gebrauch zu machen.

Die KG-Anteils­über­tragung wiederum kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass die KG-Anteile zwingend zeit­gleich – also in dem­selben Augen­blick, der­selben juri­stischen Sekunde über­gehen, in welcher das Betriebs­grund­stück, ebenso mit Besitz­übergang und Nutzen und Lasten auf den Be­schen­kten übergeht.

Somit könnte ein ein­heit­liches Datum der gleich­zeitigen Über­tra­gungen fest­gelegt werden. Jedoch sollte im Ver­trag stets die zwingende Gleich­zeitigkeit benannt werden, damit der wahre Wille der Parteien – die gleichzeitige Übertragung der Wirtschaftsgüter – im Wege der Auslegung erkennbar ist.

Jeder Fall ist selbst­ver­ständlich verschieden und höchst­richter­liche Rechts­prechungen zu obigem Lösungs­vor­schlag und somit absolute Sicher­heit, gibt es in diesen Fällen bis­lang noch nicht.

Sollten sie planen, Betriebs­grund­stücke mit weiteren betrieb­lichen Wirt­schafts­gütern über­tragen zu wollen, sprechen Sie uns jeder­zeit sehr gerne an. (th)

Hartmut Salomon

geb. 11.01.1961

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht

Studium der Rechtswissenschaften in Göttingen und Wien.

Erstes Staatsexamen in Niedersachsen,
Zweites Staatsexamen in Baden-Württemberg.

Danach mehrjährige Tätigkeit in der Finanzverwaltung in den Finanzämtern Ettlingen, Rastatt und Karlsruhe sowie in der Oberfinanzdirektion Chemnitz im Referat Betriebsprüfung/Erbschaft- und Schenkungsteuer und als Pressesprecher der Oberfinanzdirektion.

Daneben Dozententätigkeit an den Fachhochschulen Herrsching und Meißen in den Fächern Besitz- und Verkehrsteuern.

Seit 1996 Rechtsanwalt.
Seit August 2000 Fachanwalt für Steuerrecht.

Am 16.10.2012 in das Kolloquium über Rechtsfragen im Gartenbau beim ZVG Zentralverband Gartenbau berufen.

Lehrbeauftragter an der Landeslehranstalt für Gartenbau in Heidelberg (Baden-Württemberg).