
Rundschreiben II/2025
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Mandantinnen und Mandanten,
in unserem aktuellen Rundschreiben II / 2025 finden Sie die folgenden Themen:
- Darlehensverträge unter Angehörigen – die steuerliche Anerkennung
- Grundsteuerwertfeststellung Grundbesitzwerte
- Häusliches Arbeitszimmer / Aufzeichnungspflichten
- Vorläufige Festsetzung des Solidaritätszuschlags
- Ferienfreizeit als Kinderbetreuungskosten?
- Steuerrechtliche Hürden bei der schenkweisen Übertragung von KG-Anteilen und Betriebsgrundstücken
1. DARLEHENSVERTRÄGE UNTER ANGEHÖRIGEN -
DIE STEUERLICHE ANERKENNUNG
Darlehensverträge unter Angehörigen unterliegen häufig einer kritischen Überprüfung durch die Finanzverwaltung, ob das Vertragsverhältnis für steuerliche Zwecke anzuerkennen ist.
Entscheidend in diesem Zusammenhang ist der sogenannte Fremdvergleich.
Im Grunde steht es den Angehörigen frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie für Sie steuerlich möglichst günstig sind. Steuerlich werden diese aber nur anerkannt, wenn sie zivilrechtlich wirksam sind. Das Vereinbarte muss dem Inhalt nach und der Durchführung dem entsprechen, was einem Rechtsverhältnis zwischen fremden Dritten entspricht. Der Vertrag muss dem Fremdvergleich standhalten. Als Vergleichsmaßstab für die Zinsen und Sicherheiten gelten die Vertragsgestaltungen von Banken.
Achtung bei minderjährigen Kindern:
Hier bedarf es regelmäßig der Einschaltung eines Ergänzungspflegers für die zivilrechtliche Wirksamkeit.
Von wesentlicher Bedeutung ist in allen möglichen Konstellationen der Darlehensgewährung zwischen Angehörigen die Vereinbarung und tatsächliche Entrichtung der Darlehenszinsen. Erfolgt diese nicht, wird die Anerkennung durch das Finanzamt für steuerliche Zwecke sehr wahrscheinlich versagt.
Wird das Darlehensverhältnis unter Angehörigen steuerlich anerkannt, kann der Darlehensnehmer die anfallenden Darlehenszinsen bei betrieblicher Veranlassung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Der Darlehensgeber hingegen erzielt regelmäßig Einkünfte aus Kapitalvermögen. Diese unterliegen grundsätzlich dem besonderen Steuersatz von 25 %. (cs)
2. GRUNDSTEUERWERTFESTSTELLUNG
GRUNDBESITZWERTE
Im Rahmen von zwei Beschlüssen des Bundesfinanzhofes vom 27. Mai 2024 hat dieser die angefochtenen Grundsteuerwertbescheide bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache von der Vollziehung ausgesetzt.
Das heißt, der Bundesfinanzhof hat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Grundsteuerwertbescheide.
Zum einen äußert der Bundesfinanzhof in den oben genannten Beschlüssen Bedenken, ob das Übermaßverbot in den vorliegenden Bescheiden verletzt ist. Hierzu führt er weiter aus, dass nach der bisherigen Senatsrechtsprechung ein Übermaßverbot dann vorliegt, wenn der vom Finanzamt festgelegte Wert den nachgewiesenen niedrigeren Gemeinwert um 40 % oder mehr übersteigt. Ob diese Grenze auch weiterhin gilt, lässt sich den Beschlüssen nicht entnehmen.
Zum anderen greift der Bundesfinanzhof die Frage auf, ob bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte durch die Gutachterausschüsse ein strukturelles Vollzugsdefizit vorliegt.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte hierzu festgestellt, dass die Gutachterausschüsse bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte nicht sämtliche wertbeeinflussende Grundstücksmerkmale berücksichtigen würden, da diesbezüglich nur eine unzureichende Differenzierung nach Lage der Gebäude und Größe des Grundstückes erfolgen würde. Allerdings stellt der Bundesfinanzhof hierzu fest, dass diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich ist.
Die weitere Entwicklung bleibt also spannend. Wir halten Sie hierzu auf dem Laufenden. (kn)
3. HÄUSLICHES ARBEITSZIMMER / AUFZEICHNUNGSPFLICHTEN
In einer Entscheidung des Finanzgerichtes Hessen geht es um die Aufzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 7 EStG bei Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnungen für die Verbuchung von Kosten des häuslichen Arbeitszimmers.
Ein freiberuflich tätiger Steuerbürger hatte die Kosten seines Arbeitszimmers getrennt auf einem Blatt Papier ermittelt und dem Finanzamt zum Nachweis vorgelegt. Das Finanzamt erkannte diese separat ermittelten Kosten des häuslichen Arbeitszimmers nicht an, mit der Begründung, dass diese in der Buchführung aufgenommen und getrennt hätten verbucht werden müssen.
Nach Einspruchsentscheidung bestätigte das Finanzgericht Hessen in einem Urteil vom Oktober 2022, dass die Aufwendungen eines Selbständigen für das häusliche Arbeitszimmer „einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben“ aufzuzeichnen sind.
Dieses Verfahren ist inzwischen in der Revision vor dem Bundesfinanzhof.
Um jedoch von vornherein Diskussionen mit der Finanzverwaltung zu umgehen, sollten die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben, aber im Rahmen der Buchführung, erfasst werden.
Soweit Sie hierzu Rückfragen haben, stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. (kn)
4. VORLÄUFIGE FESTSETZUNG DES SOLIDARITÄTSZUSCHLAGS
Infolge höchstrichterlicher Rechtsprechung wurde von der Finanzverwaltung beschlossen, die Anweisung zur vorläufigen Festsetzung des Solidaritätszuschlags aufzuheben.
Vom Bundesverfassungsgericht wurde mit Urteil vom 26. März 2025 entschieden, dass es gegenwärtig kein Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Erhebung des Solidaritätszuschlags bestehe. (cs)
5. FERIENFREIZEIT ALS KINDERBETREUUNGSKOSTEN?
Grundsätzlich sind Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben abziehbar.
Ab dem VZ 2025 gilt 80 % der Aufwendungen, maximal 4.800,00 €.
Vom Bundesfinanzhof war zu klären, ob Kosten für eine Ferienfreizeitreise als Kinderbetreuungskosten abgezogen werden können.
Der Begriff Kinderbetreuungskosten ist gesetzlich nicht definiert.
Vom Kostenabzug ausgeschlossen sind Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.
Solche Kosten sind bereits durch den Freibetrag für Kinder abgegolten.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass kein Sonderausgabenabzug für eine Ferienfreizeit als Kinderbetreuungskosten zugelassen werden.
Im Vordergrund steht hierbei die Aktivität des Kindes und nicht die erforderliche Betreuung. (cs)
6. STEUERRECHTLICHE HÜRDEN BEI DER SCHENKWEISEN ÜBERTRAGUNG VON KG-ANTEILEN UND BETRIEBSGRUNDSTÜCKEN
Die Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens, beispielsweise die Übertragung von KG-Anteilen und zusätzlicher Übertragung von Betriebsgrundstücken im Sonderbetriebsvermögen, ist in rechtlicher und steuerrechtlicher Hinsicht eine knifflige Vorgehensweise.
Werden die KG-Anteile und das Betriebsgrundstück im Sonderbetriebsvermögen nicht gleichzeitig übertragen, führt dies zu katastrophalen Folgen, somit zu einer hohen Steuerlast.
Insbesondere problematisch bei der zwingenden gleichzeitigen Übertragung von KG-Anteilen und Betriebsgrundstücken ist, dass bei der Betriebsgrundstücksübertragung die Auflassung (§ 925 Abs. 2 BGB) bedingungsfeindlich ist.
Lösungsmöglichkeit wäre, dass in dem notariell beurkundeten Vertrag, der Notar angewiesen wird, von der Eintragungsbewilligung erst zu einem anderen bestimmten Zeitpunkt – nämlich dem Zeitpunkt der anderen Schenkung – Gebrauch zu machen.
Die KG-Anteilsübertragung wiederum kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass die KG-Anteile zwingend zeitgleich – also in demselben Augenblick, derselben juristischen Sekunde übergehen, in welcher das Betriebsgrundstück, ebenso mit Besitzübergang und Nutzen und Lasten auf den Beschenkten übergeht.
Somit könnte ein einheitliches Datum der gleichzeitigen Übertragungen festgelegt werden. Jedoch sollte im Vertrag stets die zwingende Gleichzeitigkeit benannt werden, damit der wahre Wille der Parteien – die gleichzeitige Übertragung der Wirtschaftsgüter – im Wege der Auslegung erkennbar ist.
Jeder Fall ist selbstverständlich verschieden und höchstrichterliche Rechtsprechungen zu obigem Lösungsvorschlag und somit absolute Sicherheit, gibt es in diesen Fällen bislang noch nicht.
Sollten sie planen, Betriebsgrundstücke mit weiteren betrieblichen Wirtschaftsgütern übertragen zu wollen, sprechen Sie uns jederzeit sehr gerne an. (th)