1. ÄNDERUNGEN IM EINKOMMEN­STEUERRECHT

Mit Zustimmung des Bundesrates am 20. Dezember 2024 zum Steuerfortentwicklungsgesetz treten u. a. folgende Rechtsänderungen in Kraft:

  • Kinderbetreuungskosten können künftig mit 80 % der Aufwendungen, höchstens 4.800,00 € je Kind als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Bisher galten zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000,00 €.
  • Die von der gesetzlichen Krankenkasse geleisteten Bonuszahlungen bis zu 150,00 € pro versicherte Person stellen keine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragsrückerstattung dar.
  • Der Grundfreibetrag wurde auf 12.096,00 € erhöht. Bisher lag dieser (2024) bei 11.784,00 €.
  • Der Kinderfreibetrag wurde pro Elternteil auf 3.336,00 € erhöht. Dieser lag 2024 bei 3.306,00 €.
  • Das Kindergeld beträgt ab 2025 nun 255,00 € pro Kind.
  • Neufassung des § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG. Danach ist die Anwendung der Steuerbefreiung zulässiger Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von 15 kWp auf 30 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit erhöht worden. Die Änderung gilt erstmals für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden. (cs)

2. INNENUMSÄTZE EINER UMSATZSTEUERLICHEN ORGANSCHAFT

Sobald zwei oder mehr Unternehmer die Voraussetzungen für eine umsatzsteuerliche Organschaft erfüllen, haben der Gesetzgeber und die Finanzverwaltung den gesamten Organkreis bisher als ein einheitliches umsatzsteuerliches Unternehmen behandelt. Als Folge davon waren Umsätze, welche zwischen dem Organträger (herrschendes Unternehmen im Organkreis) und einer Organgesellschaft (dienendes Unternehmen im Organkreis) oder zwischen zwei Organgesellschaften ausgeführt wurden, als innerbetriebliche Vorgänge und somit als nicht umsatzsteuerbar gewertet worden.

In letzter Zeit wurden jedoch Zweifel dahingehend laut, ob diese Handhabung des nationalen deutschen Gesetzgebers sowie der Verwaltung gegebenenfalls gegen das Recht der Europäischen Union verstoßen könnte. Die Handhabung der Umsatzsteuer ist nämlich durch die Mehrwertsteuer- Systemrichtlinie europaweit einheitlich harmonisiert. Alle Mitgliedsländer haben sich verpflichtet, die Regelungen dieser Systemrichtlinie in ihr nationales Umsatzsteuerrecht zu übertragen und einheitlich anzuwenden. Der Bundesfinanzhof hat daher diese Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vorgelegt. Mit Urteil vom 11. Juli 2024 hat der Europäische Gerichtshof nunmehr entschieden, dass gegen die in Deutschland geregelte Behandlung dieser Innenumsätze als nichtsteuerbare Vorgänge aus europarechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen.
Somit kann diese Rechtsfolge auch weiterhin von dem deutschen Gesetzgeber angewendet werden mit der Folge, dass diesbezüglich alles so bleibt wie bisher. (ro)

3. ANSCHAFFUNGS­NAHE HERSTELLUNGS­KOSTEN BEI WOHNUNGS­EIGENTUM

In der Vergangenheit kam der Trend auf, dass der Verkäufer einer Immobilie notwendige Instandhaltungsarbeiten nicht mehr selbst durchführt, sondern anstatt dessen den Kaufpreis um diesen Betrag vermindert. In einem nächsten Schritt hat dann der Käufer sofort nach Kauf diese notwendigen Instandhaltungsarbeiten durchgeführt mit der Folge, dass er diese Kosten nicht über die Abschreibung auf viele Jahre verteilen musste, sondern sofort als Erhaltungsaufwendungen in seiner Einkommensteuererklärung in voller Höhe steuermindernd berücksichtigen konnte.
Da dies vom Gesetzgeber nicht gewünscht war, wurde in § 6 (1a) Einkommensteuergesetz der Begriff der anschaffungsnahen Herstellungskosten geschaffen. Diese eigentlich für das Betriebsvermögen geschaffene Regelung ist auch zwingend auf Immobilien im Privatvermögen anzuwenden.

In letzter Zeit wurden jedoch Zweifel dahingehend laut, ob diese Handhabung des nationalen deutschen Gesetzgebers sowie der Verwaltung gegebenenfalls gegen das Recht der Europäischen Union verstoßen könnte. Die Handhabung der Umsatzsteuer ist nämlich durch die Mehrwertsteuer- Systemrichtlinie europaweit einheitlich harmonisiert. Alle Mitgliedsländer haben sich verpflichtet, die Regelungen dieser Systemrichtlinie in ihr nationales Umsatzsteuerrecht zu übertragen und einheitlich anzuwenden. Der Bundesfinanzhof hat daher diese Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vorgelegt. Mit Urteil vom 11. Juli 2024 hat der Europäische
Gerichtshof nunmehr entschieden, dass gegen die in Deutschland geregelte Behandlung dieser Innenumsätze als nichtsteuerbare Vorgänge aus europarechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen. Somit kann diese Rechtsfolge auch weiterhin von dem deutschen Gesetzgeber angewendet werden mit der Folge, dass diesbezüglich alles so bleibt wie bisher. (ro)

4. NEUREGELUNG DER KLEIN­UNTERNEHMER­REGELUNG AB DEM 1. JANUAR 2025

Für die Vereinfachungsregelung, welche die Besteuerung der sogenannten Kleinunternehmer regelt, sind zum 1. Januar 2025 Änderungen in Kraft getreten. Das Wichtigste Kriterium für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist der Umsatz des vorangegangenen Kalenderjahres mit einer Grenze von 25.000,00 € netto anstatt wie bisher 22.000,00 € brutto. Der inländische Umsatz im laufenden Kalenderjahr darf 100.000,00 € (anstatt bisher voraussichtlich 50.000,00 €) nicht überschreiten.

Künftig ist die Anwendung der Kleinunternehmerregelung auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer möglich.

Hierfür müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • Der ermittelte Jahresumsatz des im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers darf im vorangegangenen Kalenderjahr und im laufenden Kalenderjahr 100.000,00 € nicht überschreiten.
  • Der Unternehmer benötigt von seinem Ansässigkeitsstaat eine insoweit gültige Kleinunternehmer-Identifikationsnummer.
Mit Einführung des § 19a UStG wurde ein besonderes Meldeverfahren eingeführt, damit im Inland ansässige Unternehmer die Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen können.
Beim Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung werden die Umsätze der tatsächlichen Besteuerung unterworfen. Es gelten die allgemeinen Regeln. Der Verzicht bindet den Unternehmer für fünf Kalenderjahre.

Der Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung, tritt in der Regel ein, wenn ein Unternehmer die Umsatzgrenzen überschreitet oder auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet. (cs)

5. NACHWEIS VON KRANKHEITS­KOSTEN BEI EINLÖSUNG EINES E-REZEPTS

Das Bundesfinanzministerium hat sich zum Nachweis von Krankheitskosten bei der Einlösung eines sogenannten E-Rezepts geäußert. Der Nachweis ermöglicht die Berücksichtigung der Kosten als außergewöhnliche Belastungen.

Hintergrund:
Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Typische Beispiele hierfür sind Krankheitskosten. Nach dem Gesetz muss der Steuerpflichtige den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall insbesondere
durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel erbringen. Der Kauf von Medikamenten ist ebenfalls durch Belege nachzuweisen.

Wesentlicher Inhalt des aktuellen Schreibens:
Im Fall der Einlösung eines sogenannten E-Rezepts ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke zu erbringen. Bei Privatversicherten ist der Nachweis alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen.

Der Kassenbeleg bzw. die Rechnung der Online-Apotheke muss folgende Angaben enthalten:

  • Name des Steuerpflichtigen
  • Art der Leistung (z. B. Name des Arzneimittels)
  • den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag
  • Art des Rezeptes
Hinweis: Grundsätzlich gilt das Schreiben ab dem Veranlagungszeitraum 2024.
Jedoch beanstandet es die Finanzverwaltung für den Veranlagungszeitraum 2024 nicht, wenn sich aus dem Kassenbeleg noch nicht der Name des Steuerpflichtigen ergibt. (of)

6. VERLUST­VERRECHNUNGS­BESCHRÄNKUNG FÜR DARLEHENS­VERLUSTE

Auch für Kapitalanleger bringt das Jahressteuergesetz 2024 eine Änderung mit sich, auf die wir Sie an dieser Stelle aufmerksam machen möchten. So wird die Verlustverrechnungsbeschränkung für Darlehensverluste und Verluste aus dem Verkauf wertloser Darlehensforderungen, die bislang 20.000,00 € betrug und dafür sorgte, dass derartige Verluste nur in Höhe von 20.000,00 € mit positiven Kapitaleinkünften jährlich verrechnet werden dürfen, aufgehoben.

Hinweis: Allerdings bleibt die allgemeine Verlustausgleichsbeschränkung für Verluste aus Kapitalvermögen erhalten, so dass diese auch künftig nicht mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden können.
Möglich ist also auch weiterhin nur ein Ausgleich mit positiven Kapitaleinkünften, nunmehr jedoch über den Betrag von 20.000,00 € jährlich hinaus. (of)

Hartmut Salomon

geb. 11.01.1961

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht

Studium der Rechtswissenschaften in Göttingen und Wien.

Erstes Staatsexamen in Niedersachsen,
Zweites Staatsexamen in Baden-Württemberg.

Danach mehrjährige Tätigkeit in der Finanzverwaltung in den Finanzämtern Ettlingen, Rastatt und Karlsruhe sowie in der Oberfinanzdirektion Chemnitz im Referat Betriebsprüfung/Erbschaft- und Schenkungsteuer und als Pressesprecher der Oberfinanzdirektion.

Daneben Dozententätigkeit an den Fachhochschulen Herrsching und Meißen in den Fächern Besitz- und Verkehrsteuern.

Seit 1996 Rechtsanwalt.
Seit August 2000 Fachanwalt für Steuerrecht.

Am 16.10.2012 in das Kolloquium über Rechtsfragen im Gartenbau beim ZVG Zentralverband Gartenbau berufen.

Lehrbeauftragter an der Landeslehranstalt für Gartenbau in Heidelberg (Baden-Württemberg).