1. ERMÄSSIGTER UMSATZSTEUERSATZ AUF RESTAURANTLEISTUNG AB DEM 1. JANUAR 2026

Im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2025 hat der Gesetzgeber nunmehr dauerhaft beschlossen, dass die Abgabe von Speisen in Restaurants ab dem 1. Januar 2026 mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % zu belegen ist. 

Die reduzierte Umsatzsteuer auf die Abgabe von Speisen erfolgt diesmal – anders als während der Corona-Pandemie – dauerhaft.

Begünstigt sind neben Restaurants, Gastwirtschaften und Kantinen, auch Imbissbetriebe, Caterer sowie Partyservicebetriebe.
Die Reduzierung des Umsatzsteuersatzes betrifft auch dieses Mal – wie bereits in der Corona-Pandemie – nur die Abgabe von Speisen.
Getränke werden nach wie vor mit dem regulären Steuersatz von 19 % belegt.

Sollten Sie in diesem Zusammenhang Rückfragen haben, werden Sie sich bitte an Ihre bekannten Ansprechpartner. (oc)

2. STEUERÄNDERUNGEN ZUM 1. JANUAR 2026

Der Bundesrat hat am 19. Dezember 2025 mehreren Gesetzesvorhaben erfolgreich zugstimmt. Einige Erleichterungen und Neuerungen für das Jahr 2026 werden wie folgt aufgeführt:

  • Um das ehrenamtliche Engagement zu fördern und stärken, wurde der
    Übungsleiterfreibetrag um 300,00 € auf 3.300,00 € angehoben. Die
    Ehrenamtspauschale wurde um 120,00 € auf 960,00 € erhöht.
  • Die Splittung der Entfernungspauschale ab 0 – 20 km und ab dem 21. km wurde aufgehoben. Es gelten nun einheitlich 38 Cent ab dem ersten Entfernungskilometer. Dies auch verkehrsunabhängig, egal ob Fußgänger, Radfahrer, Autofahrer sowie bei der Nutzung des Deutschlandtickets. Die Berechnung bleibt nun gleich.
  • Zeitlich unbeschränkt gilt nun auch der ermäßigte Steuersatz für die Abgabe von Speisen im Rahmen einer Restaurantdienstleitung. Dieser gilt auch für Luxusprodukte wie Kaviar, Hummer oder Austern.
  • Die Agrardiesel-Vergütung wurde wieder mit 21,48 Cent pro Liter eingeführt. Dies soll die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft in Deutschland sicherstellen.
  • Mit Aufnahme des § 3 Nr. 21 Einkommensteuergesetz wurde ein neuer Steuerfreibetrag in Höhe von 2.000,00 €/Monat für sozialversicherungspflichtige Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersrente eingeführt. (cs)

3. CORONA-SOFORTHILFEN BADEN-WÜRTTEMBERG: RÜCKERSTATTUNG IN BESTIMMTEN FÄLLEN MÖGLICH

Mit Beschluss vom 25. Februar 2026 hat der Landtag von Baden-Württemberg das Gesetz zur Auszahlung zu Unrecht zurückgeforderter Corona-Soforthilfen verabschiedet.

Demnach können betroffene Unternehmen in Baden-Württemberg von der L-Bank zu Unrecht zurückgeforderte Corona-Soforthilfen zurückverlangen.

Anspruchsberechtigt, laut dem Gesetzestext, sind Unternehmen, die einen Antrag auf CoronaSoforthilfe vor dem 8. April 2020 gestellt haben. Alle Soforthilfen, die ab dem 8. April 2020 beantragt wurden, fallen nicht unter die neue gesetzliche Regelung.

Die Rückzahlung wird nicht automatisch erfolgen, sondern nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist über ein noch einzurichtendes digitales Antragsportal innerhalb von sechs Monaten zu stellen. Bis das Antragsportal eingerichtet ist, wird es noch mehrere Monate dauern, da dies über einen externen Dienstleister der L-Bank erfolgen soll. Die Fertigstellung wird sodann entsprechend bekanntgegeben

Hiervon nicht betroffen sind die bundeseinheitlichen Corona-Überbrückungshilfen.

Bei Rückfragen stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. (of)

4. DER BUNDESFINANZHOF ENTSCHEIDET: ERSTATTUNGSZINSEN FÜR GEWERBESTEUER SIND STEUERPFLICHTIGE BETRIEBSEINNAHMEN

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 26. September 2025 entschieden, dass Zinsen für eine Erstattung von Gewerbesteuer als Betriebseinnahmen zu erfassen und versteuern sind.

Diese rechtliche Beurteilung verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Obwohl die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben darstellen.

Eine Korrespondenz wie zwischen geschuldeter und erstatteter Gewerbesteuer, die jeweils bei der steuerlichen Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen sind, sieht der Bundesfinanzhof hinsichtlich der Zinsen auf erstattete Gewerbesteuer nicht.

Leichter zu erfassen ist diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs vor dem Hintergrund, dass anders als bei gezahlter und erstatteter Gewerbesteuer, die Erstattungszinsen als Ausgleich dafür gewährt werden, dass dem Steuerpflichtigen aufgrund überhöhter Steuerzahlungen die Möglichkeit zur Kapitalnutzung verwehrt wurde. (cs)

5. EU-GELDWÄSCHEPAKET

Im Juli 2024 ist das neue EU-Geldwäschepaket in Kraft getreten. Im Rahmen der Umsetzung ist diesbezüglich zu erwarten, dass ab dem 10. Juli 2027 im gewerblichen Bereich eine absolute Obergrenze für Barzahlungen in Kraft treten wird. Diese wird 10.000,00 € betragen. Dies bedeutet, dass Barzahlungen im unternehmerischen Bereich nur noch bis maximal 10.000,00 € zulässig sind.

Bei Privatverkäufen – also bei Verkäufen von Privatperson zu Privatperson – ist keine solche Grenze geplant.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. (oc)

6. BERUFSFHARTEN MIT PRIVAT-PKW TROTZ DIENSTWAGEN

Wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen gestellt bekommt, dann geht das Finanzamt davon aus, dass dieser Arbeitnehmer seine betrieblichen Dienstreisen mit diesem Dienstwagen durchführt und somit keine weiteren privaten Fahrtkosten für diese Dienstreisen anfallen. In einem nun von dem Niedersächsischen Finanzgericht entschiedenen Fall wurde der Dienstwagen jedoch primär von der Ehefrau für private Fahrten genutzt (diese Nutzung wurde auch ordnungsgemäß nach der 1%-Regelung versteuert), wohingegen der Ehemann dienstliche Fahrten mit seinem privaten PKW durchgeführt hat. Diese Kosten hat der Ehemann durch die tatsächlich angefallenen anteiligen Gesamtkosten für seinen privaten PKW nachgewiesen. Das Finanzamt hatte ihm daraufhin die entsprechend geltend gemachten Kosten nicht als Werbungskosten anerkannt.

Das Finanzgericht hat nunmehr entschieden, dass bei einer Überlassung eines Firmenwagens lediglich der erste Anschein dafürspricht, dass dieses Fahrzeug auch für beruflich veranlasste Fahrten eingesetzt wird. Der Steuerpflichtige kann jedoch den Nachweis erbringen, dass er tatsächlich beruflich veranlasste Fahrten mit seinem privaten PKW durchgeführt hat. In diesem Fall steht es dem Werbungskostenabzug nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zusätzlich ein Geschäftsfahrzeug überlassen wurde. Somit sollten in derartigen
Fällen unbedingt alle betrieblichen Fahrten mit Privatfahrzeugen zeitnah aufgezeichnet werden, um diese Kosten als Werbungskosten steuermindernd geltend machen zu können.

Dieses Urteil ist jedoch noch nicht bestandskräftig, da die Finanzverwaltung Revision eingelegt hat. (ro)

7. AUFZEICHNUNG DES WARENAUSGANGS NACH § 144 ABGABENORDNUNG

Nach § 144 Abs. 1 Abgabenordnung müssen gewerbliche Unternehmer, die nach der Art ihres Geschäftsbetriebes Waren regelmäßig an andere gewerbliche Unternehmer zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch als Hilfsstoff liefern, den für diesen Zweck bestimmten Warenausgang gesondert aufzeichnen.

Diese Vorschrift gilt jedoch nicht nur für gewerbliche Unternehmer, auch buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Unternehmer sind nach § 144 Abs. 5 Abgabenordnung zur gesonderten Aufzeichnung des Warenausgangs verpflichtet.

Die Aufzeichnungen für den Warenausgang (Warenausgangsbuch) müssen nach § 144 Abs. 3 Abgabenordnung folgende Angaben enthalten:

  • den Tag des Warenausgangs oder das Datum der Rechnung
  • den Namen oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers
  • die handelsübliche Bezeichnung der Ware
  • den Preis der Ware
  • einen Hinweis auf den Beleg

Hintergrund ist, dass die Finanzverwaltung über das Warenausgangsbuch die Verkäufe an Einzelhändler nachvollziehen möchte, um gegebenenfalls Kontrollmitteilungen zu erstellen bzw. über diesen Weg Schwarzeinnahmen zu entdecken.

Diese Aufzeichnungspflicht des Warenausgangs gilt unabhängig davon, ob es sich nach dem Umsatzsteuergesetz um eine sogenannte Kleinbetragsrechnung im Sinne des § 33 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (Rechnungsbetrag bis 250,00 €) handelt, d. h. auch für umsatzsteuerliche Kleinbetragsrechnungen müssen aufgrund des § 144 Abgabenordnung die entsprechenden Angaben trotzdem über das Warenausgangsbuch nachgewiesen werden.

Wird das Warenausgangsbuch nicht, nicht vollständig oder nicht zutreffend geführt, handelt es sich um einen Steuergefährdungstatbestand im Sinne des § 379 ff. Abgabenordnung, der bußgeldbewehrt ist.

Aufzeichnungspflichtig sind nach § 144 Abgabenordnung die Weiterveräußerung von gewerblichen Unternehmern/land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen an andere gewerbliche Unternehmen. Nicht erfasst werden von dieser Vorschrift die Lieferung/Weiterveräußerung an private Kunden.

Soweit Sie ergänzende Rückfragen haben, sprechen Sie uns gerne an. (kn)

8. AKTUELLER STAND GRUNDSTEUER AB 2025

Vor dem Bundesfinanzhof sind noch diverse Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuerberechnung anhängig. Dies betrifft sowohl das Bundesmodell als auch das modifizierte Bodenwertmodell des Landes Baden-Württemberg.

Allerdings hat der Bundesfinanzhof für das Bundesmodell in drei Verfahren entschieden, dass er die Berechnung der Grundsteuer nach diesem Modell für verfassungskonform hält.

Beim modifizierten Bodenwertmodell des Landes Baden-Württemberg liegt hier noch keine Entscheidung vor. Allerdings hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in zwei Fällen ebenfalls entschieden, dass es das modifizierte Bodenwertmodell für verfassungsgemäß hält.

Der weitere Fortgang der Verfahren bleibt abzuwarten, insbesondere ob diese wieder letztinstanzlich vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe landen. (kn)

Hartmut Salomon

geb. 11.01.1961

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht

Studium der Rechtswissenschaften in Göttingen und Wien.

Erstes Staatsexamen in Niedersachsen,
Zweites Staatsexamen in Baden-Württemberg.

Danach mehrjährige Tätigkeit in der Finanzverwaltung in den Finanzämtern Ettlingen, Rastatt und Karlsruhe sowie in der Oberfinanzdirektion Chemnitz im Referat Betriebsprüfung/Erbschaft- und Schenkungsteuer und als Pressesprecher der Oberfinanzdirektion.

Daneben Dozententätigkeit an den Fachhochschulen Herrsching und Meißen in den Fächern Besitz- und Verkehrsteuern.

Seit 1996 Rechtsanwalt.
Seit August 2000 Fachanwalt für Steuerrecht.

Am 16.10.2012 in das Kolloquium über Rechtsfragen im Gartenbau beim ZVG Zentralverband Gartenbau berufen.

Lehrbeauftragter an der Landeslehranstalt für Gartenbau in Heidelberg (Baden-Württemberg).