1. ANONYME ANZEIGEN BEIM FINANZAMT

Der Bundesfinanzhof hatte in einem Urteilsfall aus dem Kalenderjahr 2025 über die Offenlegung einer anonymen Anzeige beim Finanzamt zu entscheiden.

Was war passiert:

Das Finanzamt hatte eine anonyme Anzeige erhalten und daraufhin Prüfungshandlungen gegenüber dem angezeigten Unternehmen vorgenommen und dabei kein steuerstrafrechtliches Fehlverhalten festgestellt.

Daraufhin beantragte der angezeigte Unternehmer Auskunft über die Person des anonymen Anzeigers zu erhalten.

Zu entscheiden hatte der BFH, ob das Geheimhaltungsinteresse der Finanzbehörde höher zu gewichten sei als das Offenbarungsinteresse des zu Unrecht angezeigten Betroffenen.

Hierzu hat der BFH mit Urteil vom Juli 2025 entschieden, dass im Sinne der Gleichmäßigkeit der Besteuerung keine Preisgabe des Anzeigenden an den Angezeigten erfolgen könne.

Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Angezeigte einer unberechtigten strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, was im vorliegenden Fall aber nicht gegeben war.

Interessant ist jedoch, dass grundsätzlich der Bundesfinanzhof das Geheimhaltungsinteresse der Finanzbehörde über das Offenbarungsinteresse eines anonymen Beschuldigten stellt. (kn)

2. EHEGATTENMIETVERHÄLTNISSE

In einem Revisions­fall hatte der Bundes­finanzhof ein Ehe­gatten­miet­verhältnis rechtlich zu beurteilen.
Das zuständige Finanz­amt hatte das Miet­verhältnis nach § 41 AO als nicht fremd­üblich – und damit steuer­rechtlich nicht anzuerkennen – beurteilt.
Den Sach­verhalt hat der BFH an das vorher urteilende Finanz­gericht zur weiteren Ermittlung zurück­gegeben.
Deutlich hat jedoch der Bundes­finanz­hof in diesem Revisions­verfahren heraus­gestellt, dass die Beweis­last für solche Ehegatten­miet­verhältnisse im Zweifel beim Steuer­pflichtigen liegt, da diese Miet­verhältnisse steuerlich nur dann anerkannt werden können, wenn außer­wirtschaftliche Gründe zum Abschluss dieses Miet­verhältnisses geführt haben und es darüber hinaus – wie zwischen Fremden üblich – aus­gestaltet ist.
Das heißt nichts anderes, dass die Hürden für die steuerliche An­er­kennung sehr hoch liegen. In Zweifels­fällen sprechen Sie uns bitte hierzu an. (kn)

3. VERKAUF VON GEBRAUCHTEN LAND­WIRTSCHAFTLICHEN GERÄTEN UND MASCHINEN UNTERLIEGT AB 1. JULI 2026 NICHT MEHR DER DURCH­SCHNITTS­SATZ­BESTEUERUNG (PAUSCH­ALIERUNG)

Der Bundes­finanz­hof hat in seinem Urteil vom 17. August 2023 ent­schieden, dass der Verkauf von Maschinen und Geräten, die ein Unter­nehmer aus­schließlich für Umsätze nach § 24 UStG (Pausch­alierung) ver­wendet hat, nicht der Durch­schnitts­satz­be­steuerung unter­liegen.
Dieses BFH-Urteil wurde nun im Umsatz­steuer-An­wen­dungs­erlass um­gesetzt und ent­sprechend klar­gestellt.
Somit können Verkäufe von land­wirtschaft­lichen (gebrauchten) Gerät­schaften und Maschinen ab dem 1. Juli 2026 nicht mehr der Pauschal­ierung (Durch­schnitts­satz­besteuerung nach § 24 UStG) unter­worfen werden, sondern sind mit dem Regel­steuer­satz von 19 % UStG zu belegen.
Dies bedeutet konkret, dass pauschal­ierende Land­wirte beim Verkauf von Maschinen und Gerät­schaften auf der Rechnung die Umsatz­steuer in Höhe von 19 % aus­zuweisen und sodann ent­sprechend an das Finanzamt ab­zuführen haben.
Erfolgt der Verkauf inner­halb von fünf Jahren nach An­schaf­fung, so kann unter bestim­mten Voraus­setzungen ein rück­wirkender, an­teiliger Vor­steuer­abzug geltend gemacht werden.
Bei Ver­käufen von land­wirt­schaft­lichen Maschinen und Gerät­schaften, die vor dem 30. Juni 2026 aus­geführt werden, wird nicht be­anstandet, wenn diese Ver­äußer­ungen noch der Pauschal­ierung unter­worfen werden. Voraus­setzung ist, dass bei Anschaf­fung kein Vorsteuer­abzug geltend gemacht wurde und die Maschine bzw. das Gerät zu mindestens 95 % für Umsätze verwendet wurden, die der Durch­schnitts­satz­besteuerung unter­legen haben.
Bei Fragen hierzu, stehen wir Ihnen jeder­zeit gerne zur Ver­fügung. (kt)

4. AN­PAS­SUNG DER MINDEST­LÖHNE

Aufgrund der Anpas­sung durch die fünfte Ver­ordnung zur Anpas­sung des Mindest­lohns beträgt dieser ab dem 1. Januar 2026 je Zeit­stunde 13,90 € brutto. Ab dem 1. Januar 2027 beträgt der Mindest­lohn je Zeit­stunde 14,60 € brutto. (cs)

5. DER TOD EINES GMBH-GESEL­LSCHAFTERS UND SEINE RECHT­LICHEN FOLGEN

Der Tod eines GmbH-Gesel­lschafters ist ein un­ver­meid­liches Thema in Bezug auf die Nach­folge­ge­staltung aus zivil- und steuer­recht­licher Sicht.
Eine GmbH wird durch den Tod eines Gesell­schafters nicht auto­matisch auf­gelöst. Die Geschäfts­anteile an der GmbH sind frei ver­erblich. Bestehen die Erben aus mehreren Per­sonen, verbleibt der Geschäfts­anteil un­geteilt und wird ein­heitlich verwaltet. Dies bedeutet im Umkehr­schluss, dass Stimm-, Mit­verwaltungs- und Vermögens­recht nur ein­heitlich aus­zuüben sind.
Steuer­rechtlich tritt nach dem Tod des Gesell­schafters der Erbe oder die Erben­ge­mein­schaft im Sinne der so­genan­nten Fuß­stapfen­theorie an die Stelle des Erb­lassers.
In Fällen der Betriebs­auf­spaltung muss besonders auf die testament­arischen Regel­ungen ge­achtet werden. Werden Gegen­stände des Besitz­unter­nehmens auf Nicht­gesell­schafter durch den Tod über­tragen, kann dies zur Auf­deckung von stil­len Reserven führen.
Von Be­deu­tung im Sinne des Erb­schaft- und Schenkungs­steuer­gesetzes ist die Be­teili­gungs­höhe des ver­stor­benen Gesell­schafters. Lag diese bei mehr als 25% an der GmbH, liegt grund­sätzlich be­günstigungs­fähiges Ver­mögen vor.
Um pro­blematische Situa­tionen für die Gesellschaft nach dem Tod eines Gesell­schafters zu ver­meiden, können gesellschafts­ver­tragliche Ver­ein­barungen zu Leb­zeiten ge­trof­fen werden. (cs)

6. KEINE AUS­SER­GEWÖHN­LICHE BE­LASTUNG BEI SCHADEN DURCH TRICK­BETRUG

In einem aktuell vom Finanz­gericht Münster ent­schiedenen Fall wurde eine 77 Jahre alte Frau das Opfer eines Trick­betruges: Der An­rufer gab sich als Rechts­anwalt aus, welcher sie auf­forderte, eine Kaution in Höhe von 50.000,00 € an die Gerichts­kasse zu zahlen, um die Unter­suchungs­haft ihrer Tochter wegen eines tödlichen Verkehrs­unfalls zu vermeiden. Erst nach­dem die Frau das Geld ab­gehoben und einem „Boten“ über­geben hatte, flog der Schwindel auf – die Täter konnten jedoch nicht ermittelt werden.
Das Finanz­gericht Münster be­stätigte hier­bei die Rechts­ansicht des Finanz­amtes und ver­sagte eben­falls den steuer­mindernden Abzug des er­beuteten Geld­betrages als außer­gewöhnliche Be­lastung. Zur Be­gründung führt das Finanz­gericht aus, dass der Abzug als außer­gewöhnliche Be­lastung nur für solche Kosten zulässig ist, welche ins­besondere außer­gewöhnlich sind und zwangs­läufig ent­stehen. Beide Tat­bestands­merkmale liegen hier jedoch nicht vor: Zum einen ist es nach Ansicht des Finanz­gerichts nicht außer­gewöhnlich, zum Opfer eines Trick­betrugs zu werden. Dies ist vielmehr ein Teil des normalen Lebens­risikos, ins­be­sondere, da die Frau von den Be­trügern offenbar nicht gezielt aus­gesucht worden sei, sondern lediglich das zufäl­lige Opfer einer breit an­gelegter Betrugs­kampagne war. Zum anderen sieht das Gericht den Verlust des Geldes auch nicht als zwangs­läufig an, da die Frau auch alter­native Hand­lungs­möglich­keiten gehabt hätte. Sie hätte zum Bei­spiel ver­suchen können, ihre Tochter vorab tele­fonisch zu er­reichen und den von dem „Rechts­anwalt“ vor­ge­tragenen Sach­verhalt so gegen­prüfen können.

Infolge­dessen machte die Frau die ver­lorenen 50.000,00 € als außer­ge­wöhnliche Be­last­ungen in ihrer Ein­kom­men­steuer­erklärung geltend. Nachdem das Finanz­amt die Aner­ken­nung dieses Betrages versagt hatte, musste nun­mehr das Finanz­gericht Münster über diesen Fall ent­scheiden:

Zusammen­fassend hat das Finanz­gericht den Abzug dieses Betrugs­schadens im Rahmen der Ein­kom­mens­er­mittlung abgelehnt. Jedoch wurde mittler­weile unter dem Akten­zeichen VI R 14/25 in dieser Sache Re­vision beim Bundes­finanzhof ein­gelegt. Es bleibt ab­zu­warten, ob der BFH in dieser Sache anders als das Finanz­gericht urteilen wird. Vergleich­bare Fälle sollten auf jeden Fall mit Hinweis auf dieses an­hängige Ver­fahren offen­gehalten werden. (ro)

7. AKTIV­RENTE AB DEM 1. JANUAR 2026

Der Bundes­tag hat die Aktiv­rente zum 1. Januar 2026 be­schlos­sen. Noch ist die Aktivr­ente ab dem 1. Januar 2026 von der Zu­stim­mung des Bundes­rates ab­hängig.
Die Steuer­frei­heit der Aktiv­rente ist an zwei Be­dingungen ge­knüpft. Zum einen, dass der Arbeit­nehmer die Regel­alters­grenze er­reicht haben muss und dass der Arbeit­geber Renten­ver­sicherungs­beiträge aus der Be­schäftigung ab­führt. Sind diese Vor­aus­setz­ungen erfül­lt, dann wird auch der Steuer­frei­betrag von 2.000,00 € ab dem Zeit­punkt ge­währt.
Selbst­ändige, be­herrschende Gesel­lschafter-Geschäfts­führer, Beamte und auch Mini­jober können die Aktiv­rente nicht in An­spruch nehmen.
Voll­rentner, Pensionäre und Mit­glieder von Ver­sorgungs­werken, die die Regel­alters­grenze er­reicht haben, können die Aktiv­rente in An­spruch nehmen.
Es bleibt nun ab­zu­warten, ob noch Änder­ungen kommen. Wir werden Sie dann im Januar 2026 bezüglich der Aktiv­rente informieren. (pb)

8. FAKE-MAILS IM NAMEN DES BUNDES­ZENTRAL­AMTES UND AUCH DER KRANKEN­KASSEN

Zur­zeit werden ver­mehrt Fake-Mails im Namen des Bundes­zentral­amtes für Steuern versendet, in welchen von einer auto­mati­sierten Ein­kommen­steuer­veranlagung die Rede ist. Hier soll das Er­stat­tungs­formular auf­gerufen und voll­ständig aus­gefüllt werden.
Auch werden Mails im Namen von Kranken­kassen, z. B. AOK ver­sendet, dass diese einen Er­stattungs­betrag für einen er­rechnet hätten. Auch hier soll ein Er­stattungs­antrag aus­gefüllt werden.
In beiden Fällen ober ähn­lichen E-Mails sollten diese sofort gelöscht werden! (pb)

Hartmut Salomon

geb. 11.01.1961

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht

Studium der Rechtswissenschaften in Göttingen und Wien.

Erstes Staatsexamen in Niedersachsen,
Zweites Staatsexamen in Baden-Württemberg.

Danach mehrjährige Tätigkeit in der Finanzverwaltung in den Finanzämtern Ettlingen, Rastatt und Karlsruhe sowie in der Oberfinanzdirektion Chemnitz im Referat Betriebsprüfung/Erbschaft- und Schenkungsteuer und als Pressesprecher der Oberfinanzdirektion.

Daneben Dozententätigkeit an den Fachhochschulen Herrsching und Meißen in den Fächern Besitz- und Verkehrsteuern.

Seit 1996 Rechtsanwalt.
Seit August 2000 Fachanwalt für Steuerrecht.

Am 16.10.2012 in das Kolloquium über Rechtsfragen im Gartenbau beim ZVG Zentralverband Gartenbau berufen.

Lehrbeauftragter an der Landeslehranstalt für Gartenbau in Heidelberg (Baden-Württemberg).