Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Mandantinnen und Mandanten,
in unserem aktuellen Rundschreiben IV / 2025 finden Sie die folgenden Themen:
Der Bundesfinanzhof hatte in einem Urteilsfall aus dem Kalenderjahr 2025 über die Offenlegung einer anonymen Anzeige beim Finanzamt zu entscheiden.
Was war passiert:
Das Finanzamt hatte eine anonyme Anzeige erhalten und daraufhin Prüfungshandlungen gegenüber dem angezeigten Unternehmen vorgenommen und dabei kein steuerstrafrechtliches Fehlverhalten festgestellt.
Daraufhin beantragte der angezeigte Unternehmer Auskunft über die Person des anonymen Anzeigers zu erhalten.
Zu entscheiden hatte der BFH, ob das Geheimhaltungsinteresse der Finanzbehörde höher zu gewichten sei als das Offenbarungsinteresse des zu Unrecht angezeigten Betroffenen.
Hierzu hat der BFH mit Urteil vom Juli 2025 entschieden, dass im Sinne der Gleichmäßigkeit der Besteuerung keine Preisgabe des Anzeigenden an den Angezeigten erfolgen könne.
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Angezeigte einer unberechtigten strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, was im vorliegenden Fall aber nicht gegeben war.
Interessant ist jedoch, dass grundsätzlich der Bundesfinanzhof das Geheimhaltungsinteresse der Finanzbehörde über das Offenbarungsinteresse eines anonymen Beschuldigten stellt. (kn)
Infolgedessen machte die Frau die verlorenen 50.000,00 € als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Nachdem das Finanzamt die Anerkennung dieses Betrages versagt hatte, musste nunmehr das Finanzgericht Münster über diesen Fall entscheiden:
geb. 11.01.1961
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Studium der Rechtswissenschaften in Göttingen und Wien.
Erstes Staatsexamen in Niedersachsen,
Zweites Staatsexamen in Baden-Württemberg.
Danach mehrjährige Tätigkeit in der Finanzverwaltung in den Finanzämtern Ettlingen, Rastatt und Karlsruhe sowie in der Oberfinanzdirektion Chemnitz im Referat Betriebsprüfung/Erbschaft- und Schenkungsteuer und als Pressesprecher der Oberfinanzdirektion.
Daneben Dozententätigkeit an den Fachhochschulen Herrsching und Meißen in den Fächern Besitz- und Verkehrsteuern.
Seit 1996 Rechtsanwalt.
Seit August 2000 Fachanwalt für Steuerrecht.
Am 16.10.2012 in das Kolloquium über Rechtsfragen im Gartenbau beim ZVG Zentralverband Gartenbau berufen.
Lehrbeauftragter an der Landeslehranstalt für Gartenbau in Heidelberg (Baden-Württemberg).