Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Mandantinnen und Mandanten,
in unserem aktuellen Rundschreiben IV / 2025 finden Sie die folgenden Themen:
Der Bundesfinanzhof hatte in einem Urteilsfall aus dem Kalenderjahr 2025 über die Offenlegung
einer anonymen Anzeige beim Finanzamt zu entscheiden.
Was war passiert:
Das Finanzamt hatte eine anonyme Anzeige erhalten und daraufhin Prüfungshandlungen gegenüber
dem angezeigten Unternehmen vorgenommen und dabei kein steuerstrafrechtliches Fehlverhalten
festgestellt.
Daraufhin beantragte der angezeigte Unternehmer Auskunft über die Person des anonymen
Anzeigers zu erhalten.
Zu entscheiden hatte der BFH, ob das Geheimhaltungsinteresse der Finanzbehörde höher zu
gewichten sei als das Offenbarungsinteresse des zu Unrecht angezeigten Betroffenen.
Hierzu hat der BFH mit Urteil vom Juli 2025 entschieden, dass im Sinne der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung keine Preisgabe des Anzeigenden an den Angezeigten erfolgen könne.
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Angezeigte einer unberechtigten strafrechtlichen
Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, was im vorliegenden Fall aber nicht gegeben war.
Interessant ist jedoch, dass grundsätzlich der Bundesfinanzhof das Geheimhaltungsinteresse
der Finanzbehörde über das Offenbarungsinteresse eines anonymen Beschuldigten stellt. (kn)
In einem Revisionsfall hatte der Bundesfinanzhof ein Ehegattenmietverhältnis rechtlich zu beurteilen.
Das zuständige Finanzamt hatte das Mietverhältnis nach § 41 AO als nicht fremdüblich – und
damit steuerrechtlich nicht anzuerkennen – beurteilt.
Den Sachverhalt hat der BFH an das vorher urteilende Finanzgericht zur weiteren Ermittlung
zurückgegeben.
Deutlich hat jedoch der Bundesfinanzhof in diesem Revisionsverfahren herausgestellt, dass die
Beweislast für solche Ehegattenmietverhältnisse im Zweifel beim Steuerpflichtigen liegt, da
diese Mietverhältnisse steuerlich nur dann anerkannt werden können, wenn außerwirtschaftliche
Gründe zum Abschluss dieses Mietverhältnisses geführt haben und es darüber hinaus – wie
zwischen Fremden üblich – ausgestaltet ist.
Das heißt nichts anderes, dass die Hürden für die steuerliche Anerkennung sehr hoch liegen. In
Zweifelsfällen sprechen Sie uns bitte hierzu an. (kn)
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 17. August 2023 entschieden, dass der Verkauf
von Maschinen und Geräten, die ein Unternehmer ausschließlich für Umsätze nach § 24 UStG
(Pauschalierung) verwendet hat, nicht der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen.
Dieses BFH-Urteil wurde nun im Umsatzsteuer-Anwendungserlass umgesetzt und entsprechend
klargestellt.
Somit können Verkäufe von landwirtschaftlichen (gebrauchten) Gerätschaften und Maschinen
ab dem 1. Juli 2026 nicht mehr der Pauschalierung (Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24
UStG) unterworfen werden, sondern sind mit dem Regelsteuersatz von 19 % UStG zu belegen.
Dies bedeutet konkret, dass pauschalierende Landwirte beim Verkauf von Maschinen und Gerätschaften
auf der Rechnung die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % auszuweisen und sodann entsprechend
an das Finanzamt abzuführen haben.
Erfolgt der Verkauf innerhalb von fünf Jahren nach Anschaffung, so kann unter bestimmten Voraussetzungen
ein rückwirkender, anteiliger Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.
Bei Verkäufen von landwirtschaftlichen Maschinen und Gerätschaften, die vor dem 30. Juni
2026 ausgeführt werden, wird nicht beanstandet, wenn diese Veräußerungen noch der Pauschalierung
unterworfen werden. Voraussetzung ist, dass bei Anschaffung kein Vorsteuerabzug
geltend gemacht wurde und die Maschine bzw. das Gerät zu mindestens 95 % für Umsätze verwendet
wurden, die der Durchschnittssatzbesteuerung unterlegen haben.
Bei Fragen hierzu, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. (kt)
Aufgrund der Anpassung durch die fünfte Verordnung zur Anpassung des Mindestlohns beträgt
dieser ab dem 1. Januar 2026 je Zeitstunde 13,90 € brutto. Ab dem 1. Januar 2027 beträgt der
Mindestlohn je Zeitstunde 14,60 € brutto. (cs)
Der Tod eines GmbH-Gesellschafters ist ein unvermeidliches Thema in Bezug auf die Nachfolgegestaltung
aus zivil- und steuerrechtlicher Sicht.
Eine GmbH wird durch den Tod eines Gesellschafters nicht automatisch aufgelöst. Die Geschäftsanteile
an der GmbH sind frei vererblich. Bestehen die Erben aus mehreren Personen,
verbleibt der Geschäftsanteil ungeteilt und wird einheitlich verwaltet. Dies bedeutet im Umkehrschluss,
dass Stimm-, Mitverwaltungs- und Vermögensrecht nur einheitlich auszuüben sind.
Steuerrechtlich tritt nach dem Tod des Gesellschafters der Erbe oder die Erbengemeinschaft im
Sinne der sogenannten Fußstapfentheorie an die Stelle des Erblassers.
In Fällen der Betriebsaufspaltung muss besonders auf die testamentarischen Regelungen geachtet
werden. Werden Gegenstände des Besitzunternehmens auf Nichtgesellschafter durch den
Tod übertragen, kann dies zur Aufdeckung von stillen Reserven führen.
Von Bedeutung im Sinne des Erbschaft- und Schenkungssteuergesetzes ist die Beteiligungshöhe
des verstorbenen Gesellschafters. Lag diese bei mehr als 25% an der GmbH, liegt grundsätzlich
begünstigungsfähiges Vermögen vor.
Um problematische Situationen für die Gesellschaft nach dem Tod eines Gesellschafters zu vermeiden,
können gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen zu Lebzeiten getroffen werden. (cs)
In einem aktuell vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall wurde eine 77 Jahre alte Frau
das Opfer eines Trickbetruges: Der Anrufer gab sich als Rechtsanwalt aus, welcher sie aufforderte,
eine Kaution in Höhe von 50.000,00 € an die Gerichtskasse zu zahlen, um die Untersuchungshaft
ihrer Tochter wegen eines tödlichen Verkehrsunfalls zu vermeiden. Erst nachdem
die Frau das Geld abgehoben und einem „Boten“ übergeben hatte, flog der Schwindel auf – die
Täter konnten jedoch nicht ermittelt werden.
Das Finanzgericht Münster bestätigte hierbei die Rechtsansicht des Finanzamtes und versagte
ebenfalls den steuermindernden Abzug des erbeuteten Geldbetrages als außergewöhnliche Belastung.
Zur Begründung führt das Finanzgericht aus, dass der Abzug als außergewöhnliche Belastung
nur für solche Kosten zulässig ist, welche insbesondere außergewöhnlich sind und
zwangsläufig entstehen. Beide Tatbestandsmerkmale liegen hier jedoch nicht vor: Zum einen ist
es nach Ansicht des Finanzgerichts nicht außergewöhnlich, zum Opfer eines Trickbetrugs zu werden.
Dies ist vielmehr ein Teil des normalen Lebensrisikos, insbesondere, da die Frau von den
Betrügern offenbar nicht gezielt ausgesucht worden sei, sondern lediglich das zufällige Opfer
einer breit angelegter Betrugskampagne war. Zum anderen sieht das Gericht den Verlust des
Geldes auch nicht als zwangsläufig an, da die Frau auch alternative Handlungsmöglichkeiten gehabt
hätte. Sie hätte zum Beispiel versuchen können, ihre Tochter vorab telefonisch zu erreichen
und den von dem „Rechtsanwalt“ vorgetragenen Sachverhalt so gegenprüfen können.
Infolgedessen machte die Frau die verlorenen 50.000,00 € als außergewöhnliche Belastungen
in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Nachdem das Finanzamt die Anerkennung dieses
Betrages versagt hatte, musste nunmehr das Finanzgericht Münster über diesen Fall entscheiden:
Zusammenfassend hat das Finanzgericht den Abzug dieses Betrugsschadens im Rahmen der Einkommensermittlung
abgelehnt. Jedoch wurde mittlerweile unter dem Aktenzeichen VI R 14/25
in dieser Sache Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH in
dieser Sache anders als das Finanzgericht urteilen wird. Vergleichbare Fälle sollten auf jeden Fall
mit Hinweis auf dieses anhängige Verfahren offengehalten werden. (ro)
Der Bundestag hat die Aktivrente zum 1. Januar 2026 beschlossen. Noch ist die Aktivrente ab
dem 1. Januar 2026 von der Zustimmung des Bundesrates abhängig.
Die Steuerfreiheit der Aktivrente ist an zwei Bedingungen geknüpft. Zum einen, dass der Arbeitnehmer
die Regelaltersgrenze erreicht haben muss und dass der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge
aus der Beschäftigung abführt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dann wird
auch der Steuerfreibetrag von 2.000,00 € ab dem Zeitpunkt gewährt.
Selbständige, beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, Beamte und auch Minijober können
die Aktivrente nicht in Anspruch nehmen.
Vollrentner, Pensionäre und Mitglieder von Versorgungswerken, die die Regelaltersgrenze erreicht
haben, können die Aktivrente in Anspruch nehmen.
Es bleibt nun abzuwarten, ob noch Änderungen kommen. Wir werden Sie dann im Januar 2026
bezüglich der Aktivrente informieren. (pb)
Zurzeit werden vermehrt Fake-Mails im Namen des Bundeszentralamtes für Steuern versendet,
in welchen von einer automatisierten Einkommensteuerveranlagung die Rede ist. Hier soll das
Erstattungsformular aufgerufen und vollständig ausgefüllt werden.
Auch werden Mails im Namen von Krankenkassen, z. B. AOK versendet, dass diese einen Erstattungsbetrag
für einen errechnet hätten. Auch hier soll ein Erstattungsantrag ausgefüllt werden.
In beiden Fällen ober ähnlichen E-Mails sollten diese sofort gelöscht werden! (pb)
geb. 11.01.1961
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Studium der Rechtswissenschaften in Göttingen und Wien.
Erstes Staatsexamen in Niedersachsen,
Zweites Staatsexamen in Baden-Württemberg.
Danach mehrjährige Tätigkeit in der Finanzverwaltung in den Finanzämtern Ettlingen, Rastatt und Karlsruhe sowie in der Oberfinanzdirektion Chemnitz im Referat Betriebsprüfung/Erbschaft- und Schenkungsteuer und als Pressesprecher der Oberfinanzdirektion.
Daneben Dozententätigkeit an den Fachhochschulen Herrsching und Meißen in den Fächern Besitz- und Verkehrsteuern.
Seit 1996 Rechtsanwalt.
Seit August 2000 Fachanwalt für Steuerrecht.
Am 16.10.2012 in das Kolloquium über Rechtsfragen im Gartenbau beim ZVG Zentralverband Gartenbau berufen.
Lehrbeauftragter an der Landeslehranstalt für Gartenbau in Heidelberg (Baden-Württemberg).